vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3a Österreichische Arzneitaxe 1962

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Sondernachlässe für begünstigte Bezieher

§ 3a

(1) Die Apothekerinnen und Apotheker, deren Jahresumsatz mit allen begünstigten Beziehern über dem Medianwert der Umsätze aller öffentlichen Apotheken mit begünstigten Beziehern liegt, und die hausapothekenführenden Ärztinnen und Ärzte mit einem Jahresumsatz der/des rechnungslegenden hausapothekenführenden Ärztin/Arztes mit allen begünstigten Beziehern über 65 400,- Euro, haben den begünstigten Beziehern einen Sondernachlass zu gewähren.

(2) Der Sondernachlass beträgt für Apotheken 2,5 vH der den Medianwert übersteigenden ohne Mehrwertsteuer berechneten Endsumme der Rechnungsbeträge vor Abzug der Rezept- und Verordnungsgebühren sowie etwaiger Kostenanteile. Arzneispezialitäten mit einem Apothekeneinstandspreis von mehr als 200,- Euro sind von der Sondernachlassgewährung ausgenommen.

(3) Der Sondernachlass für hausapothekenführende Ärztinnen/Ärzte beträgt 3,6 vH der ohne Mehrwertsteuer berechneten Endsumme der Rechnungsbeträge vor Abzug der Rezept- und Verordnungsgebühren sowie etwaiger Kostenanteile. Arzneispezialitäten mit einem Apothekeneinstandspreis von mehr als 200,- Euro sind von der Nachlassgewährung ausgenommen.

(4) Der Zeitraum für die Sondernachlassgewährung für Apothekerinnen/Apotheker läuft jeweils vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember. Der Zeitraum für die Sondernachlassgewährung für hausapothekenführende Ärztinnen/Ärzte läuft jeweils vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres.

(5) Wird eine öffentliche Apotheke von einer/einem andere/n Apothekerin/Apotheker übernommen oder die Bewilligung zur Führung einer ärztlichen Hausapotheke der/dem Nachfolgerin/Nachfolger einer/eines Ärztin/Arztes, die/der am selben Ort eine ärztliche Hausapotheke geführt hat, erteilt, so ist bis zur nächsten Festsetzung der Sondernachlass zu gewähren, wenn die/der übergebende Apothekerin/Apotheker bzw. die/der bisher die Hausapotheke führende Ärztin/Arzt dazu verpflichtet gewesen wäre.

(6) Im Falle der Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke oder der erstmaligen Bewilligung zur Führung einer ärztlichen Hausapotheke hat die/der Apothekerin/Apotheker bzw. die/der die Hausapotheke führende Ärztin/Arzt den Sondernachlass entsprechend den Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 und 7 sowie der §§ 4 und 5 zu gewähren.

(7) Zur Feststellung des Medianwertes nach Abs. 1 werden nur Betriebe herangezogen, die im gesamten Kalenderjahr geöffnet haben. Für diese Apotheken werden sämtliche Umsätze mit begünstigten Beziehern mit Ausnahme der Arzneispezialitäten mit einem Apothekeneinstandspreis von mehr als 200 Euro aufgelistet. Der in der Mitte dieser geordneten Reihe liegende Wert‑ bei einer geraden Anzahl von Betrieben das arithmetische Mittel von den beiden in der Mitte liegenden Betrieben ‑ ist Basis für die Ermittlung des Sondernachlasses.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)