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§ 57b MTF-SHD-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Sonderausbildung

§ 57b.

(1) Zur Erlangung zusätzlicher, für die Ausübung von Spezial-, Lehr- und Führungsaufgaben erforderlicher Kenntnisse und Fähigkeiten können für Personen, die ein Diplom im Krankenpflegefachdienst (§ 4) besitzen, Sonderausbildungskurse eingerichtet werden. Diese sind am Sitz einer Ausbildungsstätte zu errichten, sofern nicht die Erreichung des Ausbildungszieles anderes erfordert. Die Sonderausbildungskurse haben je nach Ausbildungsinhalt unter der Leitung einer diplomierten Krankenpflegeperson oder eines (einer) Arztes (Ärztin) zu stehen.

(2) Die Abhaltung eines Sonderausbildungskurses gemäß Abs. 1 bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Vermittlung einer die jeweiligen Berufserfordernisse berücksichtigenden ausreichenden Ausbildung gewährleistet sind. Gegen derartige Bescheide des Landeshauptmannes ist eine Berufung nicht zulässig.

(3) Nach Abschluß eines Kurses nach Abs. 1 ist von einer Prüfungskommission eine Prüfung abzunehmen. Die Prüfungskommission besteht aus dem leitenden Sanitätsbeamten des Landes oder dessen Stellvertreter als Vorsitzenden, dem Kursleiter, dem Vortragenden sowie einem Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer als Mitglieder und ist vom Landeshauptmann zu bestellen. Im übrigen finden auf die Zugehörigkeit zur Kommission die Bestimmungen des § 14 Abs. 4 sinngemäß Anwendung.

(4) Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Lehrgangszeugnis auszustellen. Die Sonderausbildung ist auf dem Diplom zu vermerken.

(5) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann durch Verordnung Richtlinien über den Lehrplan und die Abhaltung der Kurse unter Bedachtnahme auf einen geordneten und zweckmäßigen Kursbetrieb sowie über die Durchführung der Prüfungen, die Wertung des Prüfungsergebnisses und über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, sowie über die Form und den Inhalt der auszustellenden Prüfungszeugnisse erlassen.

(6) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann durch Verordnung feststellen, daß Hochschullehrgänge gemäß § 18 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, in der jeweils geltenden Fassung, oder Lehrgänge gemäß § 40a leg. cit. den gemäß § 57b Abs. 1 eingerichteten Sonderausbildungskursen gleichgehalten sind, sofern sie die Vermittlung einer die jeweiligen Berufserfordernisse berücksichtigende ausreichende Ausbildung gewährleisten.

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

Schlagworte

Spezialaufgabe, Lehraufgabe

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

10010302

Dokumentnummer

NOR12130892

alte Dokumentnummer

N8196117608L

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