§ 1
Bei Verleihung von Wasserrechten zur Wasserkraftnutzung der Enns zwischen der Mündung des Erzbaches und der Mündung des Gaflenzbaches (ausschließlich) ist auf einen möglichst lückenlosen Ausbau sowie auf Speichermöglichkeiten und die Verbesserung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse an der unteren Enns Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2017
Gesetzesnummer
10010296
Dokumentnummer
NOR12130806
alte Dokumentnummer
N8196036930J
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