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§ 1 Wasserkraftnutzung der mittleren Enns

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.2.1960

§ 1

Bei Verleihung von Wasserrechten zur Wasserkraftnutzung der Enns zwischen der Mündung des Erzbaches und der Mündung des Gaflenzbaches (ausschließlich) ist auf einen möglichst lückenlosen Ausbau sowie auf Speichermöglichkeiten und die Verbesserung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse an der unteren Enns Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2017

Gesetzesnummer

10010296

Dokumentnummer

NOR12130806

alte Dokumentnummer

N8196036930J

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