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§ 20 WRG 1959

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Abgabe ungenutzter Wassermengen

§ 20.

(1) Bei Triebwerken an öffentlichen Gewässern hat die Wasserrechtsbehörde die infolge regelmäßig wiederkehrender Betriebseinstellungen oder infolge Stillstandes der Werke an Sonn- oder Feiertagen oder zur Nachtzeit oder aus sonstigen Anlässen jeweils tatsächlich ungenutzt abfließende Wassermenge innerhalb der Zeit der Betriebsunterbrechung für Zwecke der Benutzung des Gewässers an andere Bewerber zu vergeben, wenn und insolange hiedurch keine Beeinträchtigung des ordnungsmäßigen Betriebes der Werke oder anderer Rechte hervorgerufen wird.

(2) Kommen mehrere Bewerber in Betracht, so sind auf die Verteilung der zu vergebenden Wassermenge die Bestimmungen des § 17 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(3) Bedingt die Einräumung derartiger Benutzungsrechte eine Änderung der bestehenden Einrichtungen, so sind die Kosten dieser Änderung und die durch sie bedingte Erhöhung der Erhaltungs- und Betriebskosten von denjenigen zu tragen, denen die im Abs. 1 bezeichnete Benutzung des Gewässers gestattet wird.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12141089

alte Dokumentnummer

N8199747015L