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Artikel II WRG 1959

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 74/1997, zu den §§ 23a, 27, 28, 29, 31a, 32b, 33c, 40 und 41 Wasserrechtsgesetz, BGBl. Nr. 215/1959)

(1) Am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Zuständigkeitsbestimmungen zu Ende zu führen. Im übrigen sind auf alle anhängigen Verfahren die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(2) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits bestellte Talsperrenverantwortliche und deren Vertreter gelten bis zu einer Neubestellung als Verantwortliche im Sinne des § 23a Abs. 2.

(3) Anlagen und Maßnahmen, für deren Bewilligung gemäß den §§ 38, 40 oder 41 ab dem 19. Juni 1985 strengere Bestimmungen eingeführt wurden und die zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden haben, gelten als bewilligt, wenn sie binnen Jahresfrist nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes unter Angabe der Lage und der wesentlichen Merkmale der Anlage sowie des Berechtigten der Behörde angezeigt werden, oder wenn nach Ablauf dieser Frist der Berechtigte den Bestand dieser Anlage zum Stichtag nachweist. Diese Anzeigen sind nicht gebührenpflichtig.

(4) Bei Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 31a Abs. 3 und 5 bestehende wasserrechtliche Bewilligungen nach § 31a gelten, soweit die Verordnung für diese Anlagen und Stoffe eine Bewilligungspflicht festlegt, als Bewilligung im Sinne des § 31a Abs. 5, wenn sie binnen Jahresfrist unter Angabe der Lage und der wesentlichen Merkmale der Anlage sowie des Berechtigten der Behörde angezeigt werden. Diese Anzeigen sind nicht gebührenpflichtig. Bewilligungen für bestehende Anlagen und Stoffe, für die nach der Verordnung keine Bewilligungspflicht vorgesehen ist, erlöschen mit Inkrafttreten der Verordnung nach § 31a Abs. 3 und 5. § 29 findet in den letztgenannten Fällen keine Anwendung.

(5) Eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 32b bereits bestehende wasserrechtliche Indirekteinleiterbewilligung bleibt jedenfalls bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 32b Abs. 5 aufrecht und gilt ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung, sofern darin eine Bewilligungspflicht für diesen Abwasserherkunftsbereich festgelegt wird, als Bewilligung nach § 32b. In diesen Bescheiden festgelegte Überwachungshäufigkeiten bleiben unberührt. Sanierungsverpflichtungen gemäß § 33c werden ebenfalls nicht berührt. Bestehende wasserrechtliche Indirekteinleiterbewilligungen, für die nach einer Verordnung gemäß § 33b Abs. 5 keine Bewilligungspflicht vorgesehen ist, erlöschen mit Inkrafttreten dieser Verordnung. Die §§ 27 und 29 finden in diesen Fällen keine Anwendung. Sofern noch keine Mitteilung im Sinne des § 32b Abs. 2 an das Kanalisationsunternehmen erfolgt ist, hat der Indirekteinleitungsberechtigte dieser Verpflichtung innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten einer Verordnung nachzukommen.

(6) Das Kanalisationsunternehmen hat die Aufzeichnungen nach § 32b Abs. 4 innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12161718

alte Dokumentnummer

N8199747071L