Hauptstück G
Bundesweit einheitlicher, systematischer Bewertungsprozess für ausgewählte Arzneispezialitäten Einrichtung eines Bewertungsboards
§ 62d.
Zur Bewertung des Einsatzes ausgewählter hochpreisiger und spezialisierter Arzneispezialitäten im intramuralen Bereich oder an der Nahtstelle zwischen extra- und intramuralem Bereich hat die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister ein nationales Bewertungsboard einzurichten. Für die Kostentragung des Bewertungsboards einschließlich der Geschäftsstelle (§ 62h) durch den Bund gilt § 59f Abs. 5 Z 3.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2024
Gesetzesnummer
10010285
Dokumentnummer
NOR40258585
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