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§ 62d KAKuG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Hauptstück G

Bundesweit einheitlicher, systematischer Bewertungsprozess für ausgewählte Arzneispezialitäten Einrichtung eines Bewertungsboards

§ 62d.

Zur Bewertung des Einsatzes ausgewählter hochpreisiger und spezialisierter Arzneispezialitäten im intramuralen Bereich oder an der Nahtstelle zwischen extra- und intramuralem Bereich hat die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister ein nationales Bewertungsboard einzurichten. Für die Kostentragung des Bewertungsboards einschließlich der Geschäftsstelle (§ 62h) durch den Bund gilt § 59f Abs. 5 Z 3.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR40258585