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§ 62h KAKuG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Geschäftsstelle des Bewertungsboards

§ 62h.

(1) Zur Unterstützung des Bewertungsboards bei Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 62e Abs. 3 ist in dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium eine Geschäftsstelle einzurichten. Die Aufgaben der Geschäftsstelle des Bewertungsboards sind in der Geschäftsordnung zu regeln.

(2) Die Aufgaben der Geschäftsstelle sind insbesondere

  1. 1. administrative Aufgaben:
  1. a) Organisation der Sitzungen des Bewertungsboards,
  2. b) monatliche Veröffentlichung einer aktuellen Liste mit Arzneispezialitäten, die sich im Bewertungsprozess befinden,
  3. c) Dissemination der Empfehlungen des Bewertungsboards und
  4. d) Koordination der unter Z 2 angeführten Aufgaben sowie
  1. 2. inhaltliche Aufgaben:
  1. a) Erstellung einer Priorisierungsliste für potentiell zu bewertende Arzneispezialitäten im Einvernehmen mit den Vertreter/innen gemäß Abs. 3,
  2. b) Durchführung und Aufbereitung von HTA, wobei Joint Clinical Assessments (JCA), die gemäß EUHTA-Verordnung auf Unionsebene vorliegen, entsprechend zu berücksichtigen sind, sowie Durchführung und Aufbereitung von gesundheitsökonomischen Evaluationen,
  3. c) Vorschlag des Bewertungsumfanges insbesondere in Hinblick auf die Auswahl der Komparatoren,
  4. d) Definition von Anwendungskriterien unter Berücksichtigung der medizinischen und gesundheitsökonomischen Aspekte und
  5. e) Unterstützung des Verhandlungsteams gemäß § 62i.

(3) Die Geschäftsstelle hat jeweils eine/n namhaft gemachte/n Vertreter/in der Sozialversicherung und der Länder über aktuelle Entwicklungen, Arbeiten und Ergebnisse in Zusammenhang mit den in Abs. 2 angeführten Aufgaben zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR40258589

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