vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 32 KAKuG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2004

§ 32.

Die LKF-Gebühren oder Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträge sind mit dem Tag der Vorschreibung fällig. Gesetzliche Verzugszinsen können nach Ablauf von sechs Wochen ab dem Fälligkeitstag verrechnet werden.

Stichworte