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§ 31 KAKuG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.1.1957

§ 31.

Die Landesgesetzgebung hat zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und auf welche Art die Träger der öffentlichen Fürsorge jene Pflegefälle überwachen dürfen, für deren Kosten sie aufzukommen haben.