Desinfektion und Entwesung.
§ 7.
(1) Wagen, in denen Personen befördert wurden, die mit einer der in den §§ 1 und 2 genannten Krankheiten behaftet oder einer solchen verdächtig sind, müssen verschlossen und entsprechend beschriftet dem nächsten geeigneten Bahnhof zur Desinfektion beziehungsweise Entwesung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu veranlassen ist, gestellt werden.
(2) Bei der Desinfektion und Entwesung ist zu beachten:
- a) Wagen, in denen Personen befördert wurden, die an Fleckfieber (Flecktyphus) oder Rückfallfieber erkrankt oder einer solchen Krankheit verdächtig sind, sind abzuschließen und zuverlässig zu entwesen;
- b) in den übrigen Fällen ist die chemische Desinfektion durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017
Gesetzesnummer
10010280
Dokumentnummer
NOR12130472
alte Dokumentnummer
N8195745337J
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