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Artikel 2. Mur-Abkommen (Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.2.1956

Artikel 2.

(1) Die beiden Vertragsstaaten verpflichten sich, den derzeitigen flußbaulichen Zustand der Mur-Grenzstrecke zu erhalten und nach Erfordernis zu verbessern.

(2) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten für jene Regulierungs- und Instandhaltungsarbeiten, die auf seinem Gebiet vorgenommen werden. Soweit gemeinsame Arbeiten (z. B. Durchstiche, Baggerungen) ausgeführt werden, beschließt die Kommission über die Teilung der Kosten.

(3) Die gleichen Grundsätze gelten für die Mur-Grenzgewässer, sofern die Kommission keine andere Regelung trifft.

Schlagworte

Regulierungsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2023

Gesetzesnummer

10010276

Dokumentnummer

NOR12130227

alte Dokumentnummer

N8195639005L

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