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Artikel 1. Mur-Abkommen (Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.2.1956

Artikel 1.

(1) Wasserwirtschaftliche Fragen, Maßnahmen und Arbeiten in der Grenzstrecke der Mur und wesentliche Einwirkungen auf diese Grenzstrecke durch Wasserableitungen aus dem Flußgebiet der Mur oder durch Verunreinigungen, soweit hieran beide Vertragsstaaten interessiert erscheinen, werden von einer ständigen österreichisch-jugoslawischen Kommission für die Mur (Gemischte Murkommission) behandelt. Das Gleiche gilt für alle Zuflüsse der Mur, welche die Grenze zwischen den Vertragsstaaten bilden oder überqueren (Mur-Grenzgewässer).

(2) In diesem Sinne erstreckt sich der Tätigkeitsbereich der Kommission im besonderen auf Regulierungen, den Bau von Hochwasserdämmen, die Abwehr des Hochwassers und Eises, auf Ausnutzung von Wasserkräften, Änderungen des Flußregimes, Meliorationen der Ufergründe, Wasserversorgung, Verunreinigung durch Abwässer sowie auf Überfuhren und Brücken.

(3) Den Wirkungsbereich im einzelnen sowie die Zusammensetzung und das Verfahren dieser Kommission regelt das diesem Abkommen alsAnlage I beigeschlossene Statut.

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2023

Gesetzesnummer

10010276

Dokumentnummer

NOR12130226

alte Dokumentnummer

N8195639004L

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