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Artikel 3. Protokoll betreffend das Außerkrafttreten der Brüsseler Abkommen über die Vereinheitlichung der Formeln von starkwirkenden Arzneimitteln

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.2.1954

Artikel 3.

Jeder Staat, der Vertragspartner eines oder beider im Artikel 1 angeführten Abkommen ist, das vorliegende Protokoll aber nicht unterzeichnet hat, kann dieses Protokoll jederzeit annehmen, indem er der belgischen Regierung eine Annahmeurkunde übersendet. Die belgische Regierung wird von der Annahme alle Unterzeichnerstaaten und alle anderen Regierungen, die dieses Protokoll angenommen haben, sowie die Weltgesundheitsorganisation hievon in Kenntnis setzen.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2019

Gesetzesnummer

10010274

Dokumentnummer

NOR40004024

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