Art. 28
Gegenstände allfälliger besonderer Verhandlungen
Abmachungen über den Verlauf der Zollgrenze, über die Fischerei, die Schiffahrt oder über andere in diesem Vertrag nicht geregelte Verhältnisse werden, falls solche wünschenswert erscheinen, ausdrücklich besonderen Verhandlungen überwiesen.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Gesetzesnummer
10010273
Dokumentnummer
NOR12130216
alte Dokumentnummer
N8195539341L
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