vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Art. 28 Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1955

Art. 28

Gegenstände allfälliger besonderer Verhandlungen

Abmachungen über den Verlauf der Zollgrenze, über die Fischerei, die Schiffahrt oder über andere in diesem Vertrag nicht geregelte Verhältnisse werden, falls solche wünschenswert erscheinen, ausdrücklich besonderen Verhandlungen überwiesen.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

10010273

Dokumentnummer

NOR12130216

alte Dokumentnummer

N8195539341L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)