Art. 27
Nutzungsvorbehalt
Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Gewinnung von Kies, Sand und Schlamm aus dem von den Vertragsstaaten gemeinsam zu unterhaltenden Rheingerinne steht dem internationalen Rheinregulierungsunternehmen zu.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Gesetzesnummer
10010273
Dokumentnummer
NOR12130215
alte Dokumentnummer
N8195539340L
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