Art. 24
Betriebs- und Unterhaltskosten der Dienstbahn
(1) Nach Ausführung der gemeinsamen Werke wird für deren Erhaltung die bestehende Dienstbahn den Vertragsstaaten zur Verfügung stehen. Die Tragung der Betriebs- und Unterhaltskosten der Dienstbahn erfolgt entsprechend der Regelung der Unterhaltspflicht der gemeinsamen Werke.
(2) Über die allfällige gänzliche oder teilweise Auflassung der Dienstbahn werden die Vertragsstaaten einvernehmlich befinden.
Schlagworte
Betriebskosten
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Gesetzesnummer
10010273
Dokumentnummer
NOR12130212
alte Dokumentnummer
N8195539337L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
