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Art. 23 Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1955

Art. 23

Befreiung von sonstigen Abgaben

(1) Das Internationale Rheinregulierungsunternehmen genießt

  1. 1. in Österreich auf dem Gebiete der Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben die gleichen Befreiungen, wie sie dem Bunde zustehen; weiter ist es von der Beförderungssteuer und der Kraftfahrzeugsteuer befreit;
  2. 2. in der Schweiz auf dem Gebiete der Bundes-, Kantons- und Gemeindeabgaben die gleichen Befreiungen, wie sie dem Bunde zustehen.

(2) Schriften, Amtshandlungen, Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, die in Ausführung dieses Staatsvertrages erforderlich werden, unterliegen in beiden Vertragsstaaten grundsätzlich keiner Abgabe.

(3) Die Regierungen der Vertragsstaaten werden den Umfang und die praktische Durchführung der für die Ausführung des Staatsvertrages notwendigen Abgabenbefreiung nach Absatz 2 durch besonderen Notenwechsel regeln.

Schlagworte

Bundesabgabe, Landesabgabe, Kantonsabgabe

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

10010273

Dokumentnummer

NOR12130211

alte Dokumentnummer

N8195539336L

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