Art. 23
Befreiung von sonstigen Abgaben
(1) Das Internationale Rheinregulierungsunternehmen genießt
- 1. in Österreich auf dem Gebiete der Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben die gleichen Befreiungen, wie sie dem Bunde zustehen; weiter ist es von der Beförderungssteuer und der Kraftfahrzeugsteuer befreit;
- 2. in der Schweiz auf dem Gebiete der Bundes-, Kantons- und Gemeindeabgaben die gleichen Befreiungen, wie sie dem Bunde zustehen.
(2) Schriften, Amtshandlungen, Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, die in Ausführung dieses Staatsvertrages erforderlich werden, unterliegen in beiden Vertragsstaaten grundsätzlich keiner Abgabe.
(3) Die Regierungen der Vertragsstaaten werden den Umfang und die praktische Durchführung der für die Ausführung des Staatsvertrages notwendigen Abgabenbefreiung nach Absatz 2 durch besonderen Notenwechsel regeln.
Schlagworte
Bundesabgabe, Landesabgabe, Kantonsabgabe
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Gesetzesnummer
10010273
Dokumentnummer
NOR12130211
alte Dokumentnummer
N8195539336L
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