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Art. 17 Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1955

Art. 17

Kontrolle der durch die Vertragsstaaten übernommenen Werke

Um durch ein einvernehmliches Vorgehen die klaglose Erhaltung der gemeinsam hergestellten Werke zu sichern, sind alljährlich von der Gemeinsamen Rheinkommission gemeinsame Begehungen zu veranlassen, die gemachten Wahrnehmungen festzuhalten und allenfalls nötige Maßnahmen im Bereich der Rheinstrecke von der Illmündung bis in das Rheindelta festzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

10010273

Dokumentnummer

NOR12130205

alte Dokumentnummer

N8195539330L

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