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Artikel 1 Suchtgifte - Unterdrückung des unerlaubten Handels

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.1950

Artikel 1

  1. 1. In diesem Übereinkommen sollen unter „Suchtgiften“ Gifte und Substanzen verstanden werden, auf welche die Bestimmungen des Haager Übereinkommens vom 23. Jänner 1912 und der Genfer Übereinkommen vom 19. Februar 1925 und 13. Juli 1931 gegenwärtig oder künftig Anwendung finden.
  2. 2. Für die Zwecke des vorliegenden Übereinkommens bedeutet das Wort „Gewinnung“ ein Verfahren, wodurch ein Suchtgift von der Substanz oder Verbindung, deren Teil es bildet, getrennt wird, ohne eigentlich eine tatsächliche Fabrikation oder Umwandlung in sich zu schließen. Diese Definition des Wortes „Gewinnung“ schließt nicht die Verfahren ein, durch welche Rohopium aus Opiummohn gewonnen wird, denn diese Verfahren fallen unter den Ausdruck „Produktion“.

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