Portobehandlung.
§ 47.
(1) Die nach diesem Gesetz zur Erstattung von Anzeigen und Meldungen verpflichteten Personen haben für nicht eingeschriebene und nicht mit Zustellungsnachweis erfolgende Postbeförderung solcher Anzeigen und Meldungen Briefumschläge oder Karten zu verwenden, die mit dem Vermerk „Postgebühr beim Empfänger einheben“ und dem Dienstsiegel der empfangenden Behörde zu versehen sind. Diese hat bei der Aushändigung der Meldung die einfache Postgebühr für die Briefpostsendung zu entrichten.
(2) Wenn die empfangende Behörde die entfallenden Gebühren nicht in jedem Einzelfalle bezahlen will, so können diese Gebühren monatlich gestundet werden.
(BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II Z 5 lit. i.)
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020
Gesetzesnummer
10010265
Dokumentnummer
NOR12130032
alte Dokumentnummer
N8195029028L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)