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§ 16 EpidemieG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.8.1947

Besondere Meldevorschriften.

§ 16.

Für Orte und Gebiete, für welche die Gefahr des Entstehens oder der Einschleppung einer anzeigepflichtigen Krankheit aus anderen Gegenden besteht, können ‑ unbeschadet der geltenden Meldevorschriften ‑ besondere Anordnungen über die Meldung von Fremden und Einheimischen sowie über die Evidenthaltung der Meldungen erlassen werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR12130000

alte Dokumentnummer

N8195028996L