Beschränkung des Lebensmittelverkehrs.
§ 11.
Die Abgabe von Lebensmitteln aus Verkaufsstätten, Häusern oder erforderlichenfalls aus einzelnen Ortsgebieten, in denen Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, Ruhr, Flecktyphus, Blattern, Asiatische Cholera, Pest oder Ägyptische Augenentzündung aufgetreten ist, kann untersagt oder von bestimmten Vorsichten abhängig gemacht werden.
(BGBl. Nr. 449/1925, Artikel III Abs. 2.)
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020
Gesetzesnummer
10010265
Dokumentnummer
NOR12129995
alte Dokumentnummer
N8195028991L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)