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§ 11 EpidemieG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.8.1947

Beschränkung des Lebensmittelverkehrs.

§ 11.

Die Abgabe von Lebensmitteln aus Verkaufsstätten, Häusern oder erforderlichenfalls aus einzelnen Ortsgebieten, in denen Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, Ruhr, Flecktyphus, Blattern, Asiatische Cholera, Pest oder Ägyptische Augenentzündung aufgetreten ist, kann untersagt oder von bestimmten Vorsichten abhängig gemacht werden.

(BGBl. Nr. 449/1925, Artikel III Abs. 2.)

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR12129995

alte Dokumentnummer

N8195028991L