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Artikel 62 Weltgesundheitsorganisation – Satzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1948

Artikel 62

Jeder Mitgliedsstaat erstattet jährlich Bericht über die Maßnahmen, die er hinsichtlich der von der Organisation an ihn gerichteten Empfehlungen und hinsichtlich von Abkommen, Verträgen und Regelungen getroffen hat.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

10010264

Dokumentnummer

NOR40057555

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