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Artikel 44 Weltgesundheitsorganisation – Satzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1948

Kapitel XI

Regionalabkommen

Artikel 44

  1. a) Die Gesundheitsversammlung bestimmt von Zeit zu Zeit die geographischen Gebiete, in welchen die Errichtung regionaler Organisationen erwünscht ist.
  2. b) Die Gesundheitsversammlung kann mit Zustimmung der Mehrheit der innerhalb jeder so bestimmten Gebiete gelegenen Mitgliedsstaaten eine Regionalorganisation errichten, um den besonderen Bedürfnissen eines solchen Gebietes zu entsprechen. In jedem Gebiet soll es nur eine Regionalorganisation geben.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

10010264

Dokumentnummer

NOR40057537

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