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Artikel 2 Weltgesundheitsorganisation – Satzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1948

Kapitel II

Funktionen

Artikel 2

Um dieses Ziel zu erreichen, hat die Organisation folgende Funktionen:

  1. a) als die leitende und koordinierende Autorität bezüglich internationaler Arbeit im Gesundheitswesen tätig zu sein;
  2. b) wirksame Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, den Spezialorganisationen, den Gesundheitsverwaltungen der Regierungen, den Berufsgruppen und mit anderen geeignet erscheinenden Organisationen einzurichten und aufrechtzuerhalten;
  3. c) den Regierungen auf ihr Verlangen zu helfen, die Gesundheitsdienste zu verstärken;
  4. d) geeignete fachliche Unterstützung und in dringenden Fällen die notwendige Hilfe auf Verlangen oder auf Grund einer Annahmeerklärung der Regierungen beizustellen;
  5. e) auf Verlangen der Vereinten Nationen Gesundheitsdienste und Hilfen an besondere Gruppen, wie etwa an die Völker der Treuhandgebiete beizustellen oder bei ihrer Beistellung zu helfen;
  6. f) die für nötig gehaltenen Verwaltungs- und technischen Dienste einschließlich der Dienste für Epidemiologie und Statistik zu errichten und zu erhalten;
  7. g) die Arbeit zur Ausmerzung epidemischer, endemischer und anderer Krankheiten anzuregen und zu fördern;
  8. h) die Verhütung von Unfallschäden zu fördern, wenn nötig in Zusammenarbeit mit anderen Spezialorganisationen;
  9. i) die Verbesserung von Ernährung, Wohnung, sanitären Einrichtungen, Erholung, wirtschaftlichen oder Arbeitsbedingungen und von anderen Elementen der Umwelthygiene zu fördern, wenn nötig in Zusammenarbeit mit anderen Spezialorganisationen;
  10. j) die Zusammenarbeit zwischen Wissenschafts- und Berufsgruppen zu fördern, die zum Fortschritt der Gesundheit beitragen;
  11. k) Übereinkommen, Abkommen und Regelungen vorzuschlagen sowie Empfehlungen zu erstatten über Angelegenheiten des internationalen Gesundheitswesens und die Pflichten zu erfüllen, die der Organisation hiebei zugewiesen werden könnten und mit ihrem Ziel vereinbar sind;
  12. l) Gesundheit und Wohlbefinden von Mutter und Kind zu fördern und die Fähigkeit zu begünstigen, im Wechsel der Umwelt harmonisch zu leben;
  13. m) Arbeiten auf dem Gebiet der geistigen Gesundheit zu fördern, besonders die, welche die Harmonie menschlicher Beziehungen betreffen;
  14. n) die Forschungsarbeit auf dem Gebiete des Gesundheitswesens zu fördern und zu leiten;
  15. o) die Verbesserung der Methoden für Unterricht und Ausbildung in den Berufen des Gesundheitswesens des ärztlichen Berufes und verwandter Berufszweige zu fördern;
  16. p) die Verwaltungs- und sozialen Maßnahmen, die das öffentliche Gesundheitswesen und ärztliche Betreuung betreffen, vom Standpunkte der Vorbeugung und Heilung zu untersuchen und darüber zu berichten einschließlich der Spitalsdienste und der sozialen Sicherheit, wenn nötig in Zusammenarbeit mit anderen Spezialorganisationen;
  17. q) Information, Rat und Hilfe auf dem Gebiete des Gesundheitswesens beizustellen;
  18. r) die Entwicklung einer unterrichteten öffentlichen Meinung bei allen Völkern über Gesundheitsangelegenheiten zu unterstützen;
  19. s) internationale Nomenklaturen der Krankheiten, Todesursachen und Methoden des öffentlichen Gesundheitswesens zu schaffen und, wenn nötig, zu prüfen;
  20. t) die diagnostischen Methoden, wenn nötig, zu standardisieren;
  21. u) internationale Normen in bezug auf Nahrung, biologische, pharmazeutische und ähnliche Erzeugnisse zu entwickeln, aufzustellen und zu fördern;
  22. v) im allgemeinen alle nötigen Maßnahmen zu ergreifen, um das Ziel der Organisation zu erreichen.

Schlagworte

Verwaltungsdienst, Wissenschaftsgruppe, Verwaltungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

10010264

Dokumentnummer

NOR40057495

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