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Artikel 11 Weltgesundheitsorganisation – Satzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1948

Artikel 11

Jedes Mitglied wird von nicht mehr als drei Delegierten vertreten, von denen einer vom Mitglied als Hauptdelegierter bestimmt wird. Diese Delegierten sollten aus dem Kreise der Personen gewählt werden, die durch ihre fachliche Eignung auf dem Gebiete des Gesundheitswesens am geeignetsten sind, vorzugsweise aus Vertretern der staatlichen Gesundheitsverwaltung des Mitgliedes.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

10010264

Dokumentnummer

NOR40057504

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