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§ 2 AnzeigepflÜbertrK-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.9.1948

§ 2

Die im § 2 des Gesetzes vorgeschriebene Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) kann schriftlich, mündlich, telegraphisch oder telephonisch erstattet werden; wurde die Anzeige mündlich oder telephonisch bewirkt, so ist sie unverzüglich schriftlich zu wiederholen.

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