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§ 5 Salzburger Almkanal

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.12.1937

Veränderungen.

§ 5.

(1) Treten Veränderungen hinsichtlich des Almkanalnetzes, der Träger der Erhaltung oder der Nutzungen in einem Maße ein, welches auch eine Änderung der im § 2 getroffenen Einteilung notwendig macht, so ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ermächtigt, die erforderlichen Verfügungen durch Verordnung zu erlassen.

(2) In allen anderen Fällen von Veränderungen hat die Wasserrechtsbehörde die hiedurch notwendig werdenden Verfügungen nach zweckmäßigen und billigen Rücksichten durch Bescheid zu treffen. Sie kann hiebei insbesondere eine Wasserwerksgenossenschaft neu bilden oder im Falle zwingender Notwendigkeit an Stelle einer bestehenden Wasserwerksgenossenschaft die einzelnen Nutzungsberechtigten unter Festsetzung des Verteilungsmaßstabes zum Träger der Erhaltung bestimmen.

Schlagworte

Landwirtschaft

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2019

Gesetzesnummer

10010225

Dokumentnummer

NOR12129526

alte Dokumentnummer

N8193712153I

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