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§ 12 Salzburger Almkanal

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1938

Aufbringung der Mittel durch die Wasserwerksgenossenschaften.

§ 12.

(1) Die im § 3 genannten oder gemäß § 5 in Hinkunft errichteten Wasserwerksgenossenschaften haben die zur Bestreitung ihrer Auslagen erforderlichen Mittel, insoweit ihnen nicht Beiträge nach § 13, Gebühren nach § 14 oder sonstige Einnahmen zufließen, durch Einhebung einer Umlage von den Nutzungsberechtigten (§ 4, Absätze 2 und 3) aufzubringen.

(2) Der Verteilungsmaßstab für die Einhebung der Umlage ist von jeder Wasserwerksgenossenschaft längstens alle fünf Jahre nach Nutzungseinheiten selbst zu ermitteln.

(3) Die Nutzungseinheiten sind auf das Kalenderjahr zu berechnen. Als Nutzungseinheiten werden – in Schilling ausgedrückt – die Beträge verstanden, die aufgewendet werden müßten, um die durch die Nutzung ermöglichten Leistungen zu ortsüblichen Preisen zu kaufen. Wo ein Vergleich mit ortsüblichen Preisen nicht möglich ist, hat die Bewertung durch den Träger der Erhaltung zu erfolgen, bedarf aber der Genehmigung der Wasserrechtsbehörde.

(4) Der Berechnung der Nutzungseinheiten sind folgende Leistungen zugrunde zu legen:

  1. a) für Triebwerke: die in 2500 Betriebsstunden erzeugbare Anzahl von Kilowattstunden;
  2. b) für Nutzwasserleitungen: die Anzahl der jährlich entnommenen Kubikmeter Wasser, wobei die Entnahme nach der Kapazität der Leitung unter Annahme von 4000 Betriebsstunden, wenn aber die Nutzung zur Winterszeit gänzlich oder überwiegend eingestellt wird, von 3000 Betriebsstunden jährlich zu errechnen ist;
  3. c) für Teiche: die Anzahl der verbrauchten (Verdunstung, Versickerung, Eisentnahme) Kubikmeter Wasser, wobei je Quadratmeter Oberfläche ein Jahresverbrauch von 400 Liter angenommen wird und eine infolge Entleerung des Teiches etwa notwendige Füllung zu berücksichtigen ist;
  4. d) für die Wasserentnahme durch den Köckablaß und für sonstige Entnahmen: die je nach der Verwendung des Wassers gemäß den Punkten a bis c zu ermittelnde Anzahl von Kilowattstunden oder Kubikmeter.

(5) Der österreichische Bundesschatz und das Erzstift St. Peter leisten für ihre Zierbrunnen und sonstigen Nutzwasserleitungen (Absatz 4, Punkt b) im Bereich der Wasserwerksgenossenschaft Stiftsarm einen Beitrag von 25, beziehungsweise 5 vom Hundert des jährlichen Erfordernisses der Wasserwerksgenossenschaft Stiftsarm; eine Beitragsberechnung nach Absatz 3 und 4 entfällt.

(6) Vom Gesamterfordernis der Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal haben die Wasserwerksgenossenschaft Stiftsarm 8 und die Stadtgemeinde Salzburg 12 vom Hundert aufzubringen.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2019

Gesetzesnummer

10010225

Dokumentnummer

NOR12129533

alte Dokumentnummer

N8193712160I

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