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§ 13 Salzburger Almkanal

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1938

Beiträge der Ortsgemeinden.

§ 13.

(1) Die Ortsgemeinden Grödig und Morzg haben bis auf weiteres an die Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal einen jährlichen Beitrag von 300, beziehungsweise 200 Schilling zu leisten.

(2) Diese Beiträge sind alle fünf Jahre auf ihre Angemessenheit einvernehmlich zu überprüfen; kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Landeshauptmann endgültig.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2019

Gesetzesnummer

10010225

Dokumentnummer

NOR12129534

alte Dokumentnummer

N8193712161I

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