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§ 8 Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.3.1935

§ 8

Prüfung des Personals für Krankenhausapotheken.

Im Auftrage der Aufsichtsbehörde hat der Amtsarzt in Gemeinschaft mit einem als zweites Mitglied der Prüfungskommission zuzuziehenden Apotheker Diakonissen und Mitglieder staatlich anerkannter geistlicher Genossenschaften für Krankenpflege (barmherzige Schwestern, barmherzige Brüder usw.), welche die Verwaltung der Dispensieranstalt eines Krankenhauses übernehmen wollen, zu prüfen. Die Verhandlungen sind der Aufsichtsbehörde einzureichen, damit diese bei günstigem Prüfungsergebnis das Befähigungszeugnis zur Verwaltung einer Krankenhaus-Dispensieranstalt ausstellt.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

10010219

Dokumentnummer

NOR40054952

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