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§ 43 Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.3.1935

§ 43

Impfbericht.

Aus den Berichten der Impfärzte und den Impflisten hat das Gesundheitsamt einen Hauptimpfbericht zusammenzustellen und der Aufsichtsbehörde bis zum 1. März des folgenden Jahres einzureichen.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

10010219

Dokumentnummer

NOR40054987

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