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§ 34 Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.3.1935

§ 34

Beaufsichtigung der Mineralwasserfabrikation.

Der beamtete Arzt hat sich auf Ersuchen der Ortspolizeibehörde an den von dieser vorzunehmenden Besichtigungen zu beteiligen und hierbei nicht nur auf die Beschaffenheit der Fabrikräume, sondern auch darauf zu achten, daß die Beschaffenheit des zur Herstellung des Mineralwassers benutzten Wassers und seine Entnahmestelle den hygienischen Anforderungen entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

10010219

Dokumentnummer

NOR40054978

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