vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 16 Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.3.1935

§ 16

Förderung des Hebammenwesens.

Es ist Aufgabe des Amtsarztes, in seinem Bezirke auf ein geordnetes Hebammenwesen hinzuwirken und es zu fördern. Er soll die Hebammen bei unverschuldeten Unglücksfällen in ihrer Praxis in Schutz nehmen und in wirtschaftlicher Hinsicht ihnen bei der Durchsetzung begründeter Forderungen behilflich sein. Besonderer Wert ist darauf zu legen, das Entbindungen, auch in den Krankenhäusern, nicht ohne Zuziehung einer Hebamme erfolgen, und daß die Hebammen auch bei der Säuglingsfürsorge und Mütter-Beratung beteiligt werden. Die Hebammen sind auf die Bestrebungen der RGB, insbesondere bei der Fürsorge für Mutter und Kind, hinzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

10010219

Dokumentnummer

NOR40054960

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)