§ 15
Nachprüfung der Hebammen.
(1) Der Amtsarzt hat die Hebammen seines Bezirks mindestens alle drei Jahre nachzuprüfen.
(2) Die Ladung zur Nachprüfung ist spätenstens vier Wochen vorher zu veranlassen.
(3) Der Zeitpunkt der Nachprüfung ist der vorgesetzten Dienstbehörde und dem ärztlichen Leiter der zuständigen Hebammenlehranstalt rechtzeitig mitzuteilen.
(4) Über den Ausfall der Nachprüfung ist ein Vermerk in das Tagebuch der Hebamme einzutragen.
(5) Eine Hebamme, die bei der Nachprüfung versagt, soll binnen sechs Monaten nochmals nachgeprüft werden. Denjenigen Hebammen, die bei der Wiederholung der Nachprüfung ungenügende Kenntnisse zeigen, ist die Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang aufzugeben. Die Entziehung des Prüfungszeugnisses auf Grund der unzureichenden Ergebnisse von Nachprüfungen und Wiederholungskursen kommt in Frage, wenn das weitere Verbleiben einer Hebamme im Beruf auch wegen ungenügender Leistung in der Praxis mit den Erfordernissen der Volksgesundheit nicht mehr vereinbar ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017
Gesetzesnummer
10010219
Dokumentnummer
NOR40054959
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