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§ 17 Dienstordnung – Allgemeiner Teil

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1938

§ 17

(1) Zwischen den Gerichten und den Gesundheitsämtern findet ein unmittelbarer Schriftverkehr statt.

(2) Wenn das Gesundheitsamt von einem Gericht um ein Gutachten ersucht worden ist, so hat der Amtsarzt der vorgesetzten Dienstbehörde zu berichten, falls er glaubt, daß durch die Erstattung des Gutachtens dienstliche Belange gefährdet würden. Das gleiche gilt, wenn ein Arzt des Gesundheitsamtes von einem Gericht als Zeuge geladen ist.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017

Gesetzesnummer

10010218

Dokumentnummer

NOR12129504

alte Dokumentnummer

N8193537674L

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