§ 14
In allen Fragen, in denen sich die gegenseitigen Arbeitsgebiete berühren, hat das Gesundheitsamt mit den Kreis- und Gemeindebehörden enge Fühlung zu halten. Diese können das Gesundheitsamt unmittelbar um gutachtliche Äußerungen ersuchen. Das Gesundheitsamt soll von ihnen zu örtlichen Besichtigungen, bei denen gesundheitliche Verhältnisse geprüft werden, eingeladen werden und sie seinerseits zu solchen einladen.
Schlagworte
Kreisbehörde
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017
Gesetzesnummer
10010218
Dokumentnummer
NOR12129501
alte Dokumentnummer
N8193537671L
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