§ 10
Leiter einer Nebenstelle ist der Amtsarzt, der einen der ihm zugeteilten Hilfsärzte mit der Führung der Geschäfte beauftragen kann.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017
Gesetzesnummer
10010218
Dokumentnummer
NOR12129497
alte Dokumentnummer
N8193537667L
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