Besetzung der Gesundheitsämter mit Ärzten
§ 11
(1) Beamtete Ärzte sind der Amtsarzt als Leiter des Gesundheitsamts und die neben ihm beim Gesundheitsamt als Beamte im Haupt- oder Nebenamt angestellten Ärzte.
(2) Hilfsärzte sind die beim Gesundheitsamt auf Grund eines Dienstvertrages als voll oder teilweise beschäftigte Angestellte tätigen Ärzte.
Schlagworte
Hauptamt
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017
Gesetzesnummer
10010217
Dokumentnummer
NOR12129474
alte Dokumentnummer
N8193512377I
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)