§ 1.
Gemäß der Bestimmung des § 24 des Bundesgesetzes, betreffend das Wasserrecht, B. G. Bl. II Nr. 316/1934 (W. R. G.), ist bei allen Triebwerken und Stauanlagen der erlaubte höchste und, wenn es die Rücksicht auf den geregelten Ablauf des Wassers verlangt, auch der niederste zulässige Wasserstand durch Staumaße auf Kosten desjenigen zu bezeichnen, dem die Benützung dieser Werke und Anlagen zusteht. Diese Bezeichnung ist bei neuen Triebwerken und Stauanlagen gleich bei ihrer Errichtung, bei bereits bestehenden solchen Werken aber, bei denen sie fehlt, nachträglich zu bewerkstelligen. Das Staumaß muß von dem Wasserberechtigten an einer Stelle, wo es leicht beobachtet werden kann und für die Beteiligten zugänglich ist, in solcher Weise hergestellt und erhalten werden, daß es gegen absichtliche Einwirkungen sowie gegen Zerstörung durch Zeit und Zufall möglichst gesichert ist. Die Höhenlage des Staumaßes ist gegenüber mindestens einem nahe gelegenen unverrückbaren Festpunkt, der zugleich zur Überprüfung der Höhenlage aller wesentlichen Teile der Stau- und Werksanlage herangezogen werden kann, festzulegen.
Schlagworte
Stauanlage, BGBl. II Nr. 316/1934
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021
Gesetzesnummer
10010216
Dokumentnummer
NOR12129453
alte Dokumentnummer
N8193512219I
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)