§ 9
Das Reich trägt zu den Kosten des öffentlichen Gesundheitsdienstes bei. Die Höhe des Zuschusses wird alljährlich durch den Reichshaushaltsplan festgestellt. Bei der Verteilung des Zuschusses sind besonders die Länder zu berücksichtigen, bei denen infolge der Durchführung dieses Gesetzes ein erhöhter Finanzbedarf eintritt.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017
Gesetzesnummer
10010214
Dokumentnummer
NOR12129450
alte Dokumentnummer
N8193412415I
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