§ 10
Die zur Ausführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erläßt der Reichsminister des Innern, soweit finanzielle Auswirkungen in Frage kommen, im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen. Der Reichsminister des Innern kann ferner im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen für die Übergangszeit von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen erlassen. Die obersten Landesbehörden werden ermächtigt, im Verordnungswege Vorschriften des Landesrechts an den durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtszustand anzugleichen.
Schlagworte
Rechtsvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017
Gesetzesnummer
10010214
Dokumentnummer
NOR12129451
alte Dokumentnummer
N8193412416I
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