§ 6
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministern für Justiz, für Finanzen sowie für Handel und Verkehr betraut.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 6
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministern für Justiz, für Finanzen sowie für Handel und Verkehr betraut.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)