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Artikel 6 Tierseuchenübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.8.1926

Artikel 6

Artikel 6. Die vertragschließenden Teile räumen sich gegenseitig die Befugnis ein, behufs Einholung von Erkundigungen über den Gesundheitszustand der Viehbestände, die Einrichtung von Viehmärkten, Schlachthäusern und Mastanstalten, Viehkontumazanstalten u. dgl. sowie über die Durchführung der bestehenden veterinärpolizeilichen Vorschriften Delegierte in den anderen Staat ohne vorgängige Anmeldung zu entsenden oder dort auch dauernd zu exponieren. Beide Teile werden die Behörden anweisen, den erwähnten Fachorganen des anderen Teiles, sobald dieselben sich als solche legitimieren, auf Wunsch Unterstützung zu gewähren und Auskunft zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2018

Gesetzesnummer

10010200

Dokumentnummer

NOR40004706

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