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Artikel 4 Tierseuchenübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.8.1926

Artikel 4

Artikel 4. Wenn die Rinderpest in den Gebieten eines der vertragschließenden Teile auftritt, so steht dem anderen Teile das Recht zu, die Einfuhr von Wiederkäuern, Schweinen und tierischen Rohstoffen sowie von Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, für die Dauer der Seuchengefahr zu beschränken oder zu verbieten.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2018

Gesetzesnummer

10010200

Dokumentnummer

NOR40004704

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