Artikel 4
Artikel 4. Wenn die Rinderpest in den Gebieten eines der vertragschließenden Teile auftritt, so steht dem anderen Teile das Recht zu, die Einfuhr von Wiederkäuern, Schweinen und tierischen Rohstoffen sowie von Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, für die Dauer der Seuchengefahr zu beschränken oder zu verbieten.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2018
Gesetzesnummer
10010200
Dokumentnummer
NOR40004704
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