Artikel 11
Artikel 11. Das gegenwärtige Übereinkommen, das einen wesentlichen Bestandteil des am 8. Februar 1922 zu Budapest gefertigten Handelsübereinkommens bildet, tritt gleichzeitig mit dem Zusatzabkommen vom 9. April 1926 in Kraft und bleibt so lange in Wirksamkeit, als diese Abkommen bestehen.
Das gegenwärtige Übereinkommen wird in deutscher und ungarischer Urschrift ausgefertigt.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Übereinkommen gefertigt und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen zu Wien, am 10. Mai eintausendneunhundertsechsundzwanzig.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2018
Gesetzesnummer
10010200
Dokumentnummer
NOR40004711
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