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Artikel 10 Tierseuchenübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.8.1926

Artikel 10

Artikel 10. Die bei dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Übereinkommens etwa noch bestehenden, mit seinen Bestimmungen nicht vereinbarlichen Beschränkungen und Verbote sind außer Kraft zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2018

Gesetzesnummer

10010200

Dokumentnummer

NOR40004710

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