Artikel 10
Artikel 10. Die bei dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Übereinkommens etwa noch bestehenden, mit seinen Bestimmungen nicht vereinbarlichen Beschränkungen und Verbote sind außer Kraft zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2018
Gesetzesnummer
10010200
Dokumentnummer
NOR40004710
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